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Nachweisführung SpaEfV

Aufgrund der Änderung des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und des Stromsteuergesetzes (StromStG) werden die Steuerentlastungen für Unternehmen in Sonderfällen (sog. Spitzenausgleich) seit dem 1. Januar 2013 nur noch gewährt, wenn das Unternehmen ein Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001 betreibt.

Mit den genannten Anforderungen wären für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) hohe organisatorische und finanzielle Belastungen verbunden. Daher sehen EnergieStG und StromStG vor, dass kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG stattdessen alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben können.

Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Einführung eines Energiemanagementsystems einen längeren Vorlauf benötigt, ist vorgesehen, dass der Spitzenausgleich in den Jahren 2013 bis 2015 unter erleichterten Bedingungen beansprucht werden kann. Die Voraussetzungen für den Nachweis des Beginns der Einführung eines Energiemanagement-, oder alternativen Systems sind in der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV) geregelt. Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz können nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für den Spitzenausgleich nachweisen.

Seit dem 1. Januar 2015 gilt: Betrieb eines zertifizierten Energieeffizienzsystems bezogen auf das gesamte antragstellende Unternehmen. Für KMU gelten weiterhin auch alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz, um ihnen den Nachweis zu erleichtern.

Nachweisführung ab 2015:

Am 31. März 2014 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den neuen Erlass über das gemeinsame Verständnis zur Anwendung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV). In seinem Schreiben an die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) vom präzisiert das BMWi die im August 2013 veröffentlichte SpaEfV erneut. Nachfolgend fassen wir die wesentlichen Hinweise für Sie zusammen:

Gesamtenergieverbrauch und Energieträger
Der Gesamtenergieverbrauch ist die Menge der eingesetzten Energie in dem maßgeblichen Zeitraum im gesamten Unternehmen (kleinste rechtlich selbstständige Einheit - gemäß § 2 Nr. 4 Stromsteuergesetz), auf das sich die Nachweisführung bezieht. Es müssen alle Unternehmensteile, Anlagen, Standorte, Prozesse und/oder Einrichtungen des antragstellenden Unternehmens erfasst werden. Folglich sind bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs auch Verkaufsräume, Verwaltungsräume, Lagerräume oder vergleichbare Räumlichkeiten zu berücksichtigen, sofern hier Energieträger eingesetzt bzw. verbraucht werden.

Unter den Begriff „Energieträger" fallen nicht nur Strom und Gas. Laut Erlass des BMWi wird unter Energieträger „Elektrizität, Brennstoffe, Dampf, Wärme, Druckluft oder vergleichbare Medien" verstanden. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Energieträger ein Antrag auf Entlastung von der Strom- oder Energiesteuer gestellt wird.

Nachweisführung in Abhängigkeit von der Energierelevanz (Wesentlichkeitsprinzip)
Die Nachweisführung gemäß SpaEfV soll für Unternehmensteile bzw. Standorte erfolgen, die für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens energierelevant sind. Unternehmensteile bzw. Standorte, die weniger oder genau 5% des Gesamtenergieverbrauchs ausmachen, müssen in 2014 bei der Einführung der Energieeffizienzsysteme nicht berücksichtigt werden. Im Regelverfahren (ab 2015) gilt die 5 % - Regelung analog der Einführungsphase 2014 - jedoch muss gleichzeitig sichergestellt sein, dass 95% des gesamten Energieverbrauchs durch das Energieeffizienzsystem erfasst werden.

Zur Bestimmung der Energierelevanz im Rahmen des Nachweisverfahrens sind die Anforderungen der ISO 50001 und der darin enthaltenen Wesentlichkeitskriterien (Kapitel 4.4.3 b) heranzuziehen.

Mischsysteme und Systemwechsel
Die Nutzung von sog. Mischsystemen ist auch im Regelverfahren zugelassen. Ein Unternehmen erfüllt die Anforderungen an die Nachweisführung nach SpaEfV auch dann, wenn es für verschiedene Anlagen und/oder Standorte über unterschiedliche Testate verfügt (d. h. mehrere Testate nach ISO 50001, EMAS oder Testate sowohl nach ISO 50001 als auch nach EMAS), sofern die vorliegenden Testate insgesamt das Unternehmen vollständig abdecken.

Unternehmen können für jedes Antragsjahr neu entscheiden, welches System sie für die Nachweiserbringung führen. Entscheidend ist, dass die tatsächlichen Anforderungen für die Ausstellung eines Nachweises über die Einführung bzw. Betrieb eines Systems (EMS, UMS oder alternatives System) vollständig für das betreffende Antragsjahr erfüllt und der Zertifizierungsstelle nachgewiesen sind.

Die MSzert GmbH ist für die Bestätigung aller geforderten Systeme nach SpaEfV §§ 3 - 5 zugelassen.